Unwirksame Klauseln im Mietvertrag in Erfurt – diese Regelungen sind nicht erlaubt
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die auf den ersten Blick rechtmäßig erscheinen, tatsächlich aber gegen geltendes Mietrecht verstoßen. Wer seinen Vertrag genau prüft, kann sich vor unnötigen Verpflichtungen und Kosten schützen. Hier erfährst du, welche typischen Vertragsformulierungen in Erfurt rechtlich unwirksam sind – und warum.
1) Schönheitsreparaturen mit starren Fristen
Eine der häufigsten unwirksamen Regelungen betrifft die Pflicht zur Renovierung. Starre Fristen wie „alle drei Jahre streichen“ sind laut Bundesgerichtshof unzulässig. Nur flexible Vereinbarungen, die den tatsächlichen Zustand der Wohnung berücksichtigen, sind erlaubt.
2) Pauschale Nebenkosten ohne Aufschlüsselung
Klauseln, die Nebenkosten pauschal ohne genaue Auflistung festlegen, sind unwirksam. Alle Betriebskosten müssen klar benannt werden. Nicht umlagefähig sind zum Beispiel Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten.
3) Unzulässige Haftung des Mieters
Formulierungen, die Mieter für alle Schäden oder Reparaturen verantwortlich machen, sind rechtlich nicht haltbar. Der Vermieter trägt die Instandhaltungspflicht – Ausnahmen gelten nur für klar geregelte Kleinreparaturen.
4) Ausschluss der Mietminderung
Ein vollständiger Ausschluss des Minderungsrechts ist unwirksam. Bei erheblichen Mängeln – etwa Heizungsausfall oder Schimmel – dürfen Mieter die Miete rechtmäßig mindern, bis der Mangel behoben ist.
5) Überzogene Kleinreparaturgrenzen
Kleinreparaturen dürfen nur bis zu 100 € pro Fall und maximal 8 % der Jahresmiete jährlich auf Mieter umgelegt werden. Alles darüber hinaus gilt als unzulässige Vertragsklausel.
💡 Tipp:
Lass deinen Mietvertrag in Erfurt vor der Unterschrift prüfen – z. B. von einem Mieterverein oder Fachanwalt. So erkennst du unzulässige Klauseln rechtzeitig und kannst spätere Streitigkeiten vermeiden.